Gefährdungsermittlung
In Verdankens werter Weise widmet sich das Mitteilungsblatt 83 der EKAS umfassend der Gefährdungsermittlung. Auch wenn im Betrieb alles nach den geltenden Gesetzen organisiert
und unterhalten ist, gibt es doch durch spezifische Situationen, der eigenen Prozesse und
Anlagen, die zu Gefahren führen können. Und diese Situationen müssen beurteilt werden. Umso enttäuschender ist es, wenn die EKAS illustrativ ein Beispiel wählt, das eigentlich nichts mit Gefährdungsanalyse zu tun hat.


Bild aus: EKAS Mitteilungsblatt Nr. 83 / November 2016 Seite 4

Eine defekte Stehleiter ist selbstverständlich eine Gefährdung. Allerdings brauche ich dafür keine Gefährdungsbeurteilung. Hier kommt der Artikel 11, Absatz 2 der VUV zur Anwendung: «Stellt
ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.»

Eine Gefährdungsermittlung könnte allenfalls versuchen zu ermitteln, warum eine defekte Stehleiter nicht in der Reparaturwerkstatt landet.

Gerne unterstütze ich Sie bei Gefährdungsermittlungen, als Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachmann. Nehmen sie Kontakt auf: E-Mailadresse