Totalrevision der Chemikalienverordnung
Die Chemikalienverordnung (ChemV) wurde total überarbeitet und an das europäische Recht angeglichen. Am 5. Juni wurde die Verordnung verabschiedet und auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.
Aus den vielen Änderungen der neuen ChemV ergeben sich neue oder geänderte Vorschriften
und Beschränkungen für den Verkauf chemischer Produkte. Daneben ergibt sich die generelle
Pflicht zur Verwendung des "Globally Harmonized System" (GHS) der UNO zur Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, und zwar in der Form, wie sie die EU durch
die CLP-Verordnung vorsieht.
Die wichtigsten Bestimmungen:
Einstufung und Kennzeichnung
Zu den nun für die Einstufung und Kennzeichnung in der Schweiz generell massgebenden Vor- schriften, in den Anhängen I bis VII der CLP-Verordnung der EU (die seit dem 1. Juni in Kraft
ist), gibt es laufend neue Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP). Insbesondere bei Gemischen können sich Änderungen in der Einstufung ergeben. Dabei können sie auf die In- formationen ihrer Lieferanten und auf die Datenbank der der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) zurückgreifen.
Verpackung
Verpackungen und die dafür verwendeten Materialien, für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, müssen den Bestimmungen der CLP-Verordnung und den Transportvorschriften entsprechen.
Sicherheitsdatenblätter
Die Bestimmungen haben sich nur in wenigen Details geändert. Sicherheitsdatenblätter, die vor Inkrafttreten der Totalrevision ChemV am 1. Juli 2015 erstellt wurden und die noch nicht den Anforderungen des Anhang II der EU-Verordnung Nr. 453/2010 entsprechen, müssen spätes-
tens bis zum 1. Juni 2017 überarbeitet werden. Beachten Sie aber, dass das Sicherheitsdaten-
blatt geändert werden muss, wenn sich neue Erkenntnisse über den Stoff ergeben. Das kann
der Fall sein, wenn sich zum Beispiel der Grenzwert am Arbeitsplatz (MAK-Wert) geändert hat. Europäische SDB müssen für den inländischen Handel an die schweizerischen Rechtsvorschrift-
en angepasst werden. Dies betrifft vor allem Abschnitt 1 (Bezeichnung des Produktes und des Unternehmens), Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung), Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzu-
ng und persönliche Schutzausrüstung), Abschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung) und Abschnitt
15 (Rechtsvorschriften).
Die Entwicklung des Chemikalienrechts wird weiter gehen. Sehen sie dazu auch die Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit:
https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=58658
Gerne berate ich sie bei Fragen rund um Chemikalien, speziell auch bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes. Nehmen sie Kontakt auf: E-Mailadresse
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