Die UNO-Behindertenrechtskonvention und der Arbeitsplatz
Am 28.06.2016 fand an der Uni Basel eine Tagung unter dem Titel «Behindertengleichstellungs-
recht» statt. Am 29.06.2016 hat der Bundesrat den «Erster Bericht der Schweizer Regierung
über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen»
nach Genf, an das Hochkommissariat für Menschenrechte, geschickt. Sowohl an der Tagung,
als auch im Bericht kommt der Arbeitsplatz, als Thema kaum vor. Dabei hält die Konvention in Artikel 8 2 a III fest: es ist «die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten
von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt
zu fördern;» Die Zugänglichkeit zu den Arbeitsstätten sind zu fördern. Und vor allem
«Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung» stellt eine Reihe von Grundsätzen zusammen, wie Behinderte in die Arbeitswelt zu inkludieren sind. Dabei besteht hier noch ein grosser
Gap, zwischen den Ansprüchen der Konvention und der Realität in unserer Arbeitswelt.
Denn der Anspruch ist eigentlich den Beschäftigten mit Behinderungen eine sichere,
ergonomische, belastungs- und beanspruchungsgerechte Ausführung der Tätigkeit im
allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Doch es tut sich etwas. Der aktuelle
KANBrief 2/16
setzt sich mit diesem Thema auseinander. Es wird deutlich, wenn das Ziel
der Inklusion Tatsache werden soll, ist der Weg noch weit. Immerhin, die Deutsche
gesetzliche Unfallversicherung hat sich im Aktionsplan 2.0 vorgenommen: «Die Sicherheits-
vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung werden daraufhin überprüft, ob sie eine
(Weiter-)Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verhindern, anstatt individuelle
Lösungen aufzuzeigen, die den Sicherheitsstandard halten. Die Ergebnisse der Über-
prüfung, die die Erfahrungen des Aktionsplans 1.0 berücksichtigen, fliessen in ein Positions-
papier zum Thema Prävention und Inklusion in Betrieben und Schulen ein. Dies soll sicher-
stellen, dass bei den Maßnahmen zur Gesundheit im Betrieb die Belange von Beschäftigten mit Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.» Dabei will sie bei sich selber Anfangen und ihre
Arbeit mit den Behinderten zusammen weiterentwickeln. Man darf gespannt sein, wie sich die Regeln der Arbeitssicherheit, der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin entwickeln werden.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft hat eine Checkliste für die «Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen» erstellt. Diese Checkliste baut auf dem Leitfaden zur barrierefreien Arbeits-
gestaltung auf, der erster Teil «Grundlagen» bereits veröffentlicht ist und der zweite Teil, die «Grundsätzlichen Anforderungen», wird in den nächsten Wochen erscheinen. Daneben
finden in den Normierungsausschüssen eine rege Tätigkeit statt. So wurde der «ISO/IEC Guide 71:2014-12. Titel (deutsch): Leitfaden zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit in Normen.» erarbeitet.

An der Tagung der Uni Basel wurde bemerkt, dass die deutsche Übersetzung fehlerhaft ist und
von Integration spricht, obwohl die korrekte Übersetzung von Inklusion sprechen müsste. Für uns in der Schweiz ist das weniger ein Problem, da die französische Version die rechtlich Relevante ist, und die spricht von «Inclusion». «In der Praxis gibt es zum Thema Inklusion zwei Extremposition-
en: Die eine Seite fordert, dass ein Produkt für alle Menschen mit und ohne Behinderungen nutzbar sein muss. Auf der anderen Seite werden in Gebrauchsanleitungen von Verbraucherprodukten Menschen mit sensorischen, physischen oder kognitiven Einschränkungen vom Gebrauch dieser Produkte ausgeschlossen bzw. dürfen diese nur unter Aufsicht verwenden. Ist ein Kompromiss möglich?», fragt ein weiterer Artikel im Kan-brief. Eine erste Studie zeigt, dass bisher in nahezu keiner Norm auf die Anforderungen zur Barrierefreiheit verwiesen wird. Aber es zeigt sich auch, dass es gar nicht möglich ist alle Arten der Behinderungen zu berücksichtigen. Sondern, es
müssen vielmehr die Rahmenbedingungen an den Arbeitsplätzen und mögliche Massnahmen sehr individuell betrachtet werden. Und es muss möglich sein, spezielle Hilfsmittel zu nutzen, so wie
es ja auch möglich orthopädische Sicherheitsschuhe herzustellen für den individuellen Fuss, oder individuelle Schutzbrillen mit der persönlichen Korrektur.

Und ist zu sagen, dass eine Sensibilisierung im Betrieb, gegenüber diesem Thema den Vorteil hat, dass auch die älteren Arbeitnehmenden, komfortabler und damit leistungsbereiter ihrer Arbeit nachgehen können. Lesen sie dazu auch meinen Vortrag zum neuen Programm «Gesunde Arbeits-
plätze – in jedem Alter» der OSHA-EU, zu finden unter Ressourcen.


Gerne begleite ich sie in diesem komplexen Thema. Ich freue mich auf ihre Anfrage. Nehmen sie Kontakt auf E-Mailadresse